Trauerfall Oberpullendorf

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Wissenswertes, Urkunden und Gesetzeslage

Unmittelbare Maßnahmen im Trauerfall

Benachrichtigen Sie uns, sobald Sie vom Eintritt des Todesfalles Kenntnis haben.
Seien Sie sich bewusst, dass Sie in jedem Fall das uneingeschränkte Recht zur freien Wahl des Bestatters haben und dass Sie sich  direkt an uns wenden können.

Bei einem Todesfall in der Wohnung oder bei Auffinden einer(s) Verstorbenen muss der Totenbeschauarzt (Kreisarzt) amtlich den Tod feststellen. Gemäß § 6 Abs.1 (Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetz) hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedoch binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesanzeige zu erfolgen. Gibt der Arzt die/den Verstorbene(n) frei können wir sie/ihn in die Aufbahrungshalle bzw. in das Krematorium bringen.

Bei einem Todesfall im Krankenhaus, in einem Pflegeheim, Pflegekompetenzzentrum oder im Hospiz etc. kümmert sich die jeweilige Institution um die Totenbeschau. 

In jedem Fall können Sie uns die Kleidung mitbringen, die wir der/ dem Verstorbenen anziehen dürfen. Sinnvoll ist es, die/den Verstorbene(n) mit jener Kleidung zu bestatten, die sie/er auch zu Lebzeiten gerne getragen hat. Die Bekleidung muss nicht unbedingt in Schwarz gehalten sein.

Urkunden im Todesfall

Jeder Todesfall muss am Standesamt des Sterbeortes beurkundet werden.
Es ist daher zweckmäßig, folgende Urkunden vorzubereiten und zu uns mitzunehmen:

Ledige

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis

Verheiratete

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis

Verwitwete

  • wie Verheiratete, zusätzlich die Sterbeurkunde des Ehepartners

Geschiedene

  • wie Verheiratete, zusätzlich die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder Scheidungsdekret

Akademiker

  • Nachweis des akademischen Grades

Ausländer

  • zusätzlich noch Reisepass 

Religionsaustritt     

  • kirchlicher Taufschein mit Austrittsvermerk

Bei Verstorbenen, die beim "WIENER VEREIN" oder einer anderen Versicherung eine Sterbeversicherung abgeschlossen haben, benötigen wir noch sämtliche Polizzen, um direkt mit der Versicherung abrechnen zu können.

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

§ 19 Absatz 1
Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von 36 Stunden und vor Ablauf von 72 Stunden nach dem Eintritt des Todes. Ausnahmen von der Regel sind gegeben, wenn Leichen vom Gericht bzw. von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 oder im Zuge der behördlich angeordneten Obduktion so spät zur Bestattung freigegeben werden, dass die Überschreitung der angeführten Frist unvermeidlich ist. Weitere Ausnahmen können vom Bürgermeister des Ortes, an dem der Verstorbene bestattet werden soll, nach Anhörung des zuständigen Amtsarztes, aus gewichtigen Gründen bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen. Von einer solchen Bewilligung hat der Bürgermeister die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu verständigen.

 
§ 20 - Bestattungsarten:
Als Bestattungsarten kommen die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.  

Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nahen Angehörigen das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen. Kommen nach der Rangordnung gemäß § 12 Abs. 3 mehrere Berechtigte in Betracht und einigen sich diese über die Bestattungsart nicht innerhalb von 60 Stunden nach dem Eintritt des Todes, so hat dies der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch einen einem Rechtsmittel nicht unterliegenden Bescheid festzustellen. In diesem Falle ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen. Machen die heranzuziehenden nahen Angehörigen von dem Recht, die Bestattungsart zu bestimmen, keinen Gebrauch oder ist kein naher Angehöriger vorhanden, so ist die Leiche zu beerdigen.

 
§ 12 Abs. 3
Als nahe Angehörige sind Ehegatte, die großjährigen Kinder sowie die Eltern und Geschwister des Verstorbenen zu rechnen, jedoch sind im Einzelfall in der Reihenfolge später Genannte nur dann heranzuziehen, wenn vorher Genannte nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind.

Wenn die Beisetzung in einer Gruft erfolgt, dürfen nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallblecheinlage verwendet werden.


Rat und Hilfe im Trauerfall - Bestattung Steiger informiert Sie gerne.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, schreiben Sie uns eine E-Mail.

 In dringenden Fällen bitten wir Sie, uns per Telefon unter 02612 423 15 zu kontaktieren.

Bestattung Steiger Nfg e.U.

Rosengasse 17
7350 Oberpullendorf

Telefon 02612 423 15

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